Satzung
Text der Satzung
vom 20.12.2007 in der ab 07.02.2008 geltenden Fassung.
Satzung
der Stiftung für Futuristische Forschung (SFF)
§
1
Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung für Futuristische Forschung
(SFF).
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Futur
I.N.C. GmbH,
Oudenarder Str. 16-20, 13347 Berlin und wird von dieser folglich im Rechtsund
Geschäftsverkehr vertreten.
§
2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und
Kultur, sowie die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Kultur
in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.
(2)
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. die Förderung und/oder Organisation von Maßnahmen, die die
Kulturgüter und Forschungsergebnisse aus dem Vermögensstock
und/oder Besitz der Stiftung der Allgemeinheit zur Verfügung stellen,
z.B. in Form von Ausstellungen, Symposien, Kongressen und Publikationen.
2. die teilweise Zuwendung ihrer Mittel an steuerbegünstigte Körperschaften
oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die steuerbegünstigte
Zwecke der Stiftung im Sinne von § 2 Abs. 1 verfolgen.
3. die Förderung und/oder Ausführung von Vorhaben, die Forschung
auf dem Gebiet der Kultur in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft betreiben,
z.B. in Form von Recherchen und Studien über Kunst- und Kulturbewegungen,
sowie auch Psychologische und Philosophische Studien.
4. die Gewährung von Stipendien für Künstler und die Gewährung
von Stipendien für Forscher, die die Kultur in Vergangenheit, Gegenwart
und Zukunft erforschen. Die Stipendien müssen nicht regelmäßig
vergeben werden und können auch gar nicht vergeben werden, insbesondere
wenn die Finanzlage der Stiftung dies nicht zulässt. Das Angebot
der Stipendien wird der Allgemeinheit über die Internetseite der
Stiftung bekannt gegeben.
Jeder Künstler und Forscher kann durch ein Stipendium in Form eines
Geldzuschusses für ein Projekt im Sinne dieses Paragraphen gefördert
werden. Die Vergabelinien werden projektbezogen formuliert und auf der
Internetseite der Stiftung veröffentlicht. Das Kuratorium entscheidet
mindestens einmal jährlich über die Vergabe von Stipendien.
Es kann zur Entscheidungsfindung Fachleute hinzuziehen, die aber kein
Stimmrecht haben.
(3) Bei der Förderung von Maßnahmen und Vorhaben muß es sich
entweder um eine ideelle Förderung handeln oder diese Maßnahmen
oder Vorhaben werden von Körperschaften durchgeführt, die entweder
gemeinnützig oder Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind. Forschungsergebnisse sind zeitnah zu veröffentlichen.
§
3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
(3)
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst, durch eine Hilfsperson
im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO oder durch die teilweise Zuwendung
ihrer Mittel an andere Körperschaften gemäß § 58
Nr. 2 AO. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe
unterhalten.
§
4
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen
Anfangsvermögen
ausgestattet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist (nach Abzug von Vermächtnissen und
Erfüllung von Auflagen) in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert
zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen
sind zulässig. Es gilt als zulässig Sachvermögen auf dem
Markt zu veräußern, so dass diese Erlöse das Barvermögen
des Vermögensstockes stärken.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt
sind
(Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Werden
Zuwendungen
nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich
und unmittelbar den in § 2 genannten Stiftungszwecken.
§
5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung
des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die
Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß
§ 58 Nr. 7a AO.
(2) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen,
Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich
einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt
werden.
(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen
Förderleistungen
aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§
6
Stiftungsorgan
(1)
Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Für
den Zeitaufwand
und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Kuratoriums kann eine in ihrer Höhe
angemessene
Entschädigung (Pauschale) vorgesehen werden.
§
7
Kuratorium
(1)
Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern.
(2) Geborene Mitglieder sind die Stifter (oder von ihnen benannte Personen)
sowie der Vertreter des Treuhänders. Vorsitzender des Kuratoriums
ist zu seinen Lebzeiten einer der Stifter, dann eine der ihnen nachfolgenden
Personen. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
(3) Die geborenen Mitglieder können weitere Mitglieder bestellen (kooptierte
Mitglieder).
Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt jeweils 2 Jahre. Wiederbestellungen
sind zulässig. Beim Ausscheiden eines kooptierten Kuratoriumsmitglieds
wird der Nachfolger von den verbleibenden (geborenen) Mitgliedern benannt.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden
und
– unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2 – einen Vorsitzenden.
(5) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz
und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung
aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig
sein.
§
8
Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.
Gegen diese Entscheidung steht der Futur I.N.C. GmbH ein Vetorecht zu,
wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen
verstößt.
§
9
Einberufung und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst.
Das Kuratorium wird von der Futur I.N.C. GmbH nach Bedarf, mindestens
aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind
ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(2) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse
auch im
schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren
gilt eine
Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung
zur Abstimmung.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, anwesend sind. Ladungsfehler
gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(4)
Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen
Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters,
den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter
und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des
Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
(6) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung
der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung
der Futur I.N.C. GmbH.
§
10
Treuhandverwaltung
(1) Die Futur I.N.C. GmbH verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von
ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen
ab.
(2) Die Futur I.N.C. GmbH legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres
einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises
die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im
Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für
eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(3) Die Futur I.N.C. GmbH belastet die Stiftung für ihre Verwaltungsleistungen
mit pauschalierten Kosten in angemessener Höhe. Vereinbarte Zusatzleistungen
und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.
§
11
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige
Erfüllung
des Stiftungszwecks von der Futur I.N.C. GmbH und dem Kuratorium nicht
mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen
neuen Stiftungszweck beschließen.
(2)
Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit der Mitglieder des
Kuratoriums.
Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein.
(3) Die Futur I.N.C. GmbH und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung
der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen,
den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
§
12
Trägerwechsel
Im Falle der Auflösung, des Wegfalls oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung
des Stiftungsträgers kann das Kuratorium die Fortsetzung der Stiftung
bei einem anderen Träger oder als selbständige Stiftung beschließen.
§
13
Vermögensanfall
Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist das Vermögen auf die "Studienstiftung des deutschen Volkes"
zu übertragen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke - vorrangig für die Förderung
von Kunst und Kultur - zu verwenden. Sofern diese Übertragung nicht
möglich ist, ist das Vermögen an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zu übertragen zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke,
insbesondere die Förderung von Kunst und Kultur.
§
14
Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über
die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen,
ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
Berlin, den
...............................................
(Unterschriften der Stifter) |