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Satzung

Text der Satzung vom 20.12.2007 in der ab 07.02.2008 geltenden Fassung.

Satzung der Stiftung für Futuristische Forschung (SFF)

§ 1
Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung für Futuristische Forschung (SFF).
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Futur I.N.C. GmbH,
Oudenarder Str. 16-20, 13347 Berlin und wird von dieser folglich im Rechtsund
Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, sowie die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Kultur in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. die Förderung und/oder Organisation von Maßnahmen, die die Kulturgüter und Forschungsergebnisse aus dem Vermögensstock und/oder Besitz der Stiftung der Allgemeinheit zur Verfügung stellen, z.B. in Form von Ausstellungen, Symposien, Kongressen und Publikationen.
2. die teilweise Zuwendung ihrer Mittel an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die steuerbegünstigte Zwecke der Stiftung im Sinne von § 2 Abs. 1 verfolgen.
3. die Förderung und/oder Ausführung von Vorhaben, die Forschung auf dem Gebiet der Kultur in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft betreiben, z.B. in Form von Recherchen und Studien über Kunst- und Kulturbewegungen, sowie auch Psychologische und Philosophische Studien.
4. die Gewährung von Stipendien für Künstler und die Gewährung von Stipendien für Forscher, die die Kultur in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft erforschen. Die Stipendien müssen nicht regelmäßig vergeben werden und können auch gar nicht vergeben werden, insbesondere wenn die Finanzlage der Stiftung dies nicht zulässt. Das Angebot der Stipendien wird der Allgemeinheit über die Internetseite der Stiftung bekannt gegeben.
Jeder Künstler und Forscher kann durch ein Stipendium in Form eines Geldzuschusses für ein Projekt im Sinne dieses Paragraphen gefördert werden. Die Vergabelinien werden projektbezogen formuliert und auf der Internetseite der Stiftung veröffentlicht. Das Kuratorium entscheidet mindestens einmal jährlich über die Vergabe von Stipendien. Es kann zur Entscheidungsfindung Fachleute hinzuziehen, die aber kein Stimmrecht haben.
(3) Bei der Förderung von Maßnahmen und Vorhaben muß es sich entweder um eine ideelle Förderung handeln oder diese Maßnahmen oder Vorhaben werden von Körperschaften durchgeführt, die entweder gemeinnützig oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Forschungsergebnisse sind zeitnah zu veröffentlichen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst, durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO oder durch die teilweise Zuwendung ihrer Mittel an andere Körperschaften gemäß § 58 Nr. 2 AO. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen
ausgestattet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist (nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen) in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Es gilt als zulässig Sachvermögen auf dem Markt zu veräußern, so dass diese Erlöse das Barvermögen des Vermögensstockes stärken.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind
(Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Werden Zuwendungen
nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Stiftungszwecken.


§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7a AO.
(2) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen, Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen
aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6
Stiftungsorgan

(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Für den Zeitaufwand
und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Kuratoriums kann eine in ihrer Höhe angemessene
Entschädigung (Pauschale) vorgesehen werden.

§ 7
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern.
(2) Geborene Mitglieder sind die Stifter (oder von ihnen benannte Personen) sowie der Vertreter des Treuhänders. Vorsitzender des Kuratoriums ist zu seinen Lebzeiten einer der Stifter, dann eine der ihnen nachfolgenden Personen. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
(3) Die geborenen Mitglieder können weitere Mitglieder bestellen (kooptierte Mitglieder).
Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt jeweils 2 Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Beim Ausscheiden eines kooptierten Kuratoriumsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden (geborenen) Mitgliedern benannt.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden und
– unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2 – einen Vorsitzenden.
(5) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

§ 8
Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Futur I.N.C. GmbH ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

§ 9
Einberufung und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird von der Futur I.N.C. GmbH nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(2) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse auch im
schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine
Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
(6) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Futur I.N.C. GmbH.

§ 10
Treuhandverwaltung

(1) Die Futur I.N.C. GmbH verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
(2) Die Futur I.N.C. GmbH legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(3) Die Futur I.N.C. GmbH belastet die Stiftung für ihre Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten in angemessener Höhe. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.

§ 11
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung
des Stiftungszwecks von der Futur I.N.C. GmbH und dem Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.
Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein.
(3) Die Futur I.N.C. GmbH und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

§ 12
Trägerwechsel

Im Falle der Auflösung, des Wegfalls oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Stiftungsträgers kann das Kuratorium die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder als selbständige Stiftung beschließen.

§ 13
Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen auf die "Studienstiftung des deutschen Volkes" zu übertragen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke - vorrangig für die Förderung
von Kunst und Kultur - zu verwenden. Sofern diese Übertragung nicht möglich ist, ist das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung von Kunst und Kultur.

§ 14
Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.


Berlin, den
...............................................
(Unterschriften der Stifter)